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   BSG, 22.08.1975 - 11 RA 150/74   

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BSG, 22.08.1975 - 11 RA 150/74 (https://dejure.org/1975,7009)
BSG, Entscheidung vom 22.08.1975 - 11 RA 150/74 (https://dejure.org/1975,7009)
BSG, Entscheidung vom 22. August 1975 - 11 RA 150/74 (https://dejure.org/1975,7009)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Witwenrente - Unterhaltspflicht - Rechtserheblichkeit von Umständen - Ausschluß

Papierfundstellen

  • BSGE 40, 155
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BSG, 22.07.1992 - 13 RJ 17/91

    Sozialversicherung - Witwenrente - Unterhalt - Getrenntleben - Gleichheitssatz -

    Fehlte die Unterhaltspflicht des Versicherten aus anderen Gründen, kann Satz 2 keinen Rentenanspruch begründen (vgl BSGE 40, 155, 156 = SozR 2200 § 1265 Nr. 6 S 18; Eicher/ Haase/ Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 1265 RVO Anm 16; Koch/ Hartmann/Wagner, Das Angestelltenversicherungsgesetz , Komm, Bd IVb, § 42 AVG Anm C.III. 2.c dd, S V 364/15).

    Dieser Ablauf zeigt, daß sich der Gesetzgeber nicht hat entschließen können, den Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente völlig von unterhaltsrechtlichen Anforderungen zu lösen und etwa entsprechend dem Gedanken der Teilhabe an den vom Versicherten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (vgl den Versorgungsausgleich nach §§ 1587 ff BGB) auszugestalten (vgl dazu BSGE 40, 155, 157 = SozR 2200 § 1265 Nr. 6, S 18).

    Da somit in § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO der "Anschluß an das Unterhaltsrecht" (vgl BSGE 40, 155, 156) unter dem hier entscheidenden Gesichtspunkt einer Unterhaltsverpflichtung des Versicherten dem Grunde nach gewahrt bleibt, muß nach der gesetzlichen Systematik "... findet Satz 1 auch dann Anwendung ...") eine Bindung an die Feststellung im Scheidungsurteil zur Schuld (vgl BSGE 10, 171, 172; 13, 166, 167; 27, 256, 257 f) im Rahmen des Satzes 2 ebenso gelten, wie bei der unmittelbaren Anwendung des Satzes 1. Eine derartige Tatbestandswirkung des Scheidungsausspruchs schließt es aus, die Frage nach der Unterhaltspflicht des Versicherten aufgrund einer hypothetischen Beurteilung des Scheidungsverschuldens zu beantworten.

  • BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 1/93

    Unterhaltsverzicht - Scheidung - Bedürftigkeit

    Dies ist hier nicht der Fall, da ein Unterhaltsanspruch der Klägerin im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, unabhängig von den in § 1265 Abs. 1 S 2 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) vorausgesetzten wirtschaftlichen Verhältnissen, an dem vereinbarten Verzicht scheitert (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 6).

    Hierauf hat bereits der 11. Senat des BSG in einer älteren Entscheidung (SozR 2200 § 1265 Nr. 6 S 18) hingewiesen.

  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 52/98 R

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen kein Einkommen

    Doch das geringe Gesamteinkommen des Versicherten war nicht iS des § 243 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI ("wegen") allein ursächlich dafür, daß die Klägerin zur Zeit seines Todes keinen Anspruch auf Unterhalt gegen ihn hatte, wie dies die Anwendung des § 243 Abs. 3 SGB VI voraussetzt (vgl BSG Urteile vom 22. August 1975 - 11 RA 150/74 - BSGE 40, 155, 156 = SozR 2200 § 1265 Nr. 6, 28. August 1991 - 13 RJ 60/89 - SozR 3-2200 § 1265 Nr. 6 und 12. Oktober 1993 - 13 RJ 55/92 - SozR 3-2200 § 1265 Nr. 11).
  • BSG, 28.03.1979 - 4 RJ 3/78

    Unterhaltsverzicht

    Das folgt aus der Rechtsposition aufgrund des Schuldausspruchs im Scheidungsurteil; dieser Anspruch bildet die Grundlage dafür, daß nach den §§ 58, 59 EheG unter bestimmten "konkreten" Einkommens- und Vermögensverhältnissen überhaupt eine Unterhaltszahlungspflicht (und auf der anderen Seite ein entsprechender Zahlungsanspruch) entstehen kann (so im Ergebnis bereits Urteil des 11. Senats des BSG vom 22. August 1975 = SozR 2200 § 1265 Nr. 6 Seite 19).

    Eine Unterhaltsverpflichtung, an die § 1265 Satz 2 Nr. 1 RVO im Grundsatz anknüpft, ist also hier gerade durch den Verzicht, der nicht nur einzelne Unterhaltsraten, sondern den Unterhaltsanspruch insgesamt betraf, von vornherein ausgeschlossen worden (SozR 2200 § 1265 Nr. 6; wegen des Verzichts auf Abänderung in einem Unterhaltsvergleich, der zur Zahlung eines Betrages unter 25 v.H. des notwendigen Unterhaltsmindestbedarfs verpflichtet, vgl. a.a.O. Nr. 3).

  • BSG, 05.11.1980 - 11 RA 126/79

    Notbedarf - Unterhaltsverpflichtung - Tod des Versicherten - Erwerbstätigkeit

    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. August 1978 (SozR 2200 § 1265 Nr. 6) hat eine derartige Unterhaltsverpflichtung wegen der in § 42 Satz 1 Nr. 1 AVG bezeichneten Umstände dann nicht bestanden, wenn gerade diese Umstände für das Fehlen der Unterhaltsverpflichtung zur Zeit des Todes des Versicherten erheblich gewesen sind.

    Bei seiner Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats (SozR 2200 § 1265 Nr. 6) übersieht das LSG, daß dort auf jeglichen Unterhalt, also auch für den Fall des Notbedarfs, verzichtet worden war; die in § 42 Satz 2 Nr. 1 AVG bezeichneten Umstände waren deshalb dort irrelevant (vgl. auch SozR 2200 § 1265 Nr. 40); in dem damals entschiedenen Fall konnte eine Unterhaltsverpflichtung wegen des generellen Unterhaltsverzichts nicht an den in § 42 Satz 2 Nr. 1 genannten Umständen scheitern.

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 55/92

    Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau - Abrechnungsmethode des BSG

    Fehlte die Unterhaltspflicht des Versicherten aus anderen Gründen, kann § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO keinen Rentenanspruch begründen (vgl. BSGE 40, 155, 156 = SozR 2200 § 1265 Nr. 6 S. 18; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 8 S. 34).
  • BSG, 30.09.1996 - 8 RKn 17/95

    Anspruch auf eine Geschiedenenwitwenrente - Erklärung eines Unterhaltsverzichts

    Fehlte die Unterhaltspflicht des Versicherten aus anderen als den dort genannten Gründen, kann § 65 Abs. 1 Satz 2 RKG keinen Rentenanspruch begründen (vgl BSG vom 22. August 1975, BSGE 40, 155, 156 = SozR 2200 § 1265 Nr. 6; BSG vom 22. Juli 1992, SozR 3-2200 § 1265 Nr. 8 S 34).
  • BSG, 14.03.1985 - 5b RJ 68/84

    Auswirkungen eines Unterhaltsverzichts - Anspruch der geschiedenen Ehefrau

    Zur Frage der Auswirkungen eines Unterhaltsverzichts auf den Anspruch der geschiedenen Ehefrau aus § 1265 S. 2 RVO (Auseinandersetzung mit BSG = SozR 2200 § 1265 Nr. 3; BSG = SozR 2200 § 1265 Nr. 6; BSG, SozR 2200 § 1265 Nr. 40).
  • BSG, 26.08.1994 - 13 RJ 15/94

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Vorliegen einer Pflicht des Versicherten zur

    Fehlte die Unterhaltspflicht des Versicherten aus anderen als den dort genannten Gründen, kann § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO keinen Rentenanspruch begründen (vgl BSGE 40, 155, 156 = SozR 2200 § 1265 Nr. 6 S 18; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 8 S 34).
  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 23/93

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen früheren

    Fehlte die Unterhaltspflicht des Versicherten aus anderen als den dort genannten Gründen, kann § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO keinen Rentenanspruch begründen (vgl BSGE 40, 155, 156 = SozR 2200 § 1265 Nr. 6 S 18; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 8 S 34).
  • BSG, 06.12.1996 - 13 RJ 85/95

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Gewährung einer Geschiedenenwitwenrente -

  • LSG Berlin, 31.10.2002 - L 8 RJ 90/00
  • BSG, 11.09.1980 - 5 RJ 60/79

    Ausschluß des Hinterbliebenenrentenanspruchs - Verzicht auf Unterhaltsansprüche -

  • BSG, 16.12.1975 - 11 BA 70/75

    Witwen - Geschiedene Frauen - Ungleichbehandlung - Hinterbliebenenrente -

  • BSG, 16.03.1979 - 9 RV 80/78
  • SG Gießen, 08.07.1987 - S-15/J-1652/86
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